Das Landgericht Berlin muss sich erneut mit einem der größten Betrugsfälle mit Corona-Tests in der Hauptstadt befassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Spätkaufbetreiber und dessen Schwester teilweise aufgehoben. Eine andere Strafkammer muss nun erneut über die Schuld der Angeklagten und die Strafhöhe entscheiden.
Der damals 47 Jahre alte Mann war im März vorigen Jahres wegen besonders schweren Betrugs in 67 Fällen schuldig gesprochen worden. Acht Jahre und neun Monate Haft lautete das Urteil. Gegen seine mitangeklagte Schwester im Alter von 45 Jahren erging wegen Beihilfe in 17 Fällen eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt.
Über 18 Testcenter soll der Mann, der ursprünglich mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten betrieb, 9,7 Millionen Euro abgerechnet haben. In elf dieser Center habe es nie auch nur einen einzigen Test gegeben, stellte das Landgericht fest. Andere Testzentren waren unter falschem Namen angemeldet worden, sodass es auch hier keinen Erstattungsanspruch gab. Für tatsächlich erbrachte Leistungen stünden dem Mann lediglich 64.000 Euro zu, so das Gericht.
Laut BGH ist allerdings auch fraglich, ob der Angeklagte diese Summe behalten kann. Das Landgericht habe sich bei der Beurteilung der erbrachten Testleistungen auf lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen gestützt. Nicht in den Blick genommen wurden etwa Hinweise darauf, dass der Angeklagte seine Dokumentationspflichten nicht erfüllte und in seinen Teststellen sowohl ungeschultes Personal eingesetzt als auch bei Abnahme der Tests die Wartezeit nicht eingehalten wurde.
Da somit im Raum stehe, dass er bei den Abrechnungen einheitlich auch über diese Umstände und nicht nur – wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – über die Anzahl der durchgeführten Tests täuschte, konnte der Schuldspruch des Angeklagten laut BGH in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts wird in diesen Fällen erneut über die Schuld- und Straffrage zu entscheiden und zu prüfen haben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt – auch der restliche von der KV ausgezahlte Betrag eingezogen werden muss.
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